Viele IT-Experten schätzen eine längere Ausfallzeit verursacht durch Krankheit oder Unfall völlig falsch ein. Zwar ist das Thema dauerhafte Berufsunfähigkeitbei einer Vielzahl von IT-Dienstleistern im Rahmen einer vorhandenen Alters- und Hinterbliebenenvorsorge berücksichtigt und in Teilbereichen auch in ausreichender Höhe abgedeckt. Krankheitsbedingte oder unfallbedingte Ausfälle über mehrere Wochen und Monate sind, oft aus Kenntnismangel heraus oder falscher Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit bei eingetretenen Erkrankungen, gar nicht abgedeckt.
Erfahrungswerte zeigen, daß vielen IT-Experten gar nicht bekannt ist, dass im Rahmen einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Krankenvollversicherung das gewünschte Krankentagegeld separat mit einem erheblichen Beitragszuschlag beantragt werden muss. Im Leistungsfall kann es dann ein böses Erwachen ergeben.
Für IT-Experten ist die eigene Arbeitskraft das wichtigstes und einzige Wirtschaftsgut. Nur mit dieser ist seine Existenzsicherung dauerhaft möglich. Deshalb sollte diese Absicherungsform hohe Priorität haben, um im Falle einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finanziellen Ausgleich im ausreichenden Maße zu schaffen.
Unser IT-Experte konnte nach erfolgreichem Abschluss seines letzten IT-Projektes einen längeren Urlaub mit seiner Familie durchführen. Die mehrwöchige Urlaubsreise in Mexiko fand jedoch ein jähes Ende. Kurz vor dem Rückflug wollte der IT-Experte seine fußballerischen Künste seinem Sohn vorführen. Dabei knickte dieser mit seinem rechten Fuß um und zog sich einen Beinbruch zu.
Da der Rückflug unmittelbar bevorstand wurde das Bein ruhig gestellt und nur notfallmäßig behandelt. Sein Orthopäde in Deutschland stellte dann jedoch eine komplizierte Fraktur fest und teilte dem IT-Experten mit, dass er voraussichtlich für mindestens 12 Wochen ausfallen wird.
Sein neues anstehendes IT-Projekt musste er daraufhin sofort verschieben. Der Auftraggeber hatte für diese Sondersituation Verständnis und die beiden einigten sich auf den Projektbeginn Mitte des gleichen Jahres. Als logische Konsequenz daraus ergaben sich nun Honorarausfälle über mehrere Wochen.
Der IT-Experte hatte lange um den Abschluss der IT-Tagegeldversicherung gerungen und hatte sich letztendlich für einen Tagessatz von € 350 und einer langen Karenzzeit von 42 Tagen entschlosssen. Für ihn war dabei wichtig, seine laufenden Kosten und Gewinnausfalle in voller Höhe abzusichern. Um Versicherungsbeiträge einzusparen und nur für einen möglichen Notfall vorzusorgen, hatte er sich für eine längere Karenzzeit entschieden. Zumal er seit Beginn seiner Freiberuflichkeit bisher keinen längeren Krankenstand hatte.
Das pikante an dieser Situation war zusätzlich, dass der Versicherungsvertrag erst seit drei Monaten bestand. Um im Schadenfall keine Vertragspflichten (Obliegenheiten) zu verletzten, meldete der IT-Dienstleister fristgerecht seinen Unfallschaden über KuV24. Im Telefongespräch äußerte dieser Bedenken, ob die Versicherungsgesellschaft trotz der kurzen Vertragsdauer Leistungen auszahlen würde.
Nur durch die bestehende spezielle IT-Tagegeldabsicherung konnte der IT-Freiberufler seine komplizierte Beinfraktur in aller Ruhe auskurieren und war nicht gezwungen vor Abschluss des Heilungsprozesses das nächste Projekt frühzeitig zu beginnen. Auf angesparte Reserven (auch für Zwecke der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge) musste nicht zurückgegriffen werden, da die spezielle Betriebsunterbrechungs- und Krankentagegeldabsicherung IT-Tagegeld hierfür eingesprungen war und die geplanten Honorarausfälle kompensierte.
Im Falle der erläuterten Beispielleistung sind insbesondere 4 Versicherungsbausteine von besonderer Bedeutung:
Obwohl der Vertragsabschluss erst kurz vor dem Schadenfall lag, besteht im Rahmen der IT-Tagegeldversicherung keine spezielle Wartezeit für die erste Inanspruchnahme dieser Versicherung. Die Versicherungsgesellschaft ist ab dem ersten Tage voll eintrittspflicht.
Ganz im Gegensatz zu einer privaten Krankentagegeldversicherung. Wird diese separat abgeschlossen so beträgt die Wartezeit i.d.R. 3 Monate. Auf besonderen Antrag und mit Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Vorversicherung kann ein Wartzeiterlass vereinbart werden.
Es kann der gesamte Jahresumsatz abzüglich den variablen Kosten abgesichert werden. Somit kann der gesamte Gewinn zuzüglich den Fixkosten (z.B. Leasingraten, Personalkosten, Versicherungsbeiträge) versichert werden. Aufwendungen, die durch einen krankheitsbedingten Ausfall nicht anfallen, zählen zu den variablen Kosten (z.B. Reisekosten und Übernachtungskosten für ein IT-Projekt) und sind verständlicherweise nicht abdeckbar. Dies ist explizit in den Versicherungsbedingungen des IT-Tagegelds in Artikel 4 und 5 geregelt.
Im Rahmen des gesetzlichen Krankentagegeldes wäre nur ein Tagessatz von maximal ca. € 85 absicherbar gewesen. Bei gleicher Karenzzeit von 42 Tagen hätte die gesetzliche Kasse nur ca. € 8.000 leisten müssen.
Für eine private Krankentagegeldversicherung gilt die niedrigere Erstattung analog!
Liegt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall oder einen mindestens 48 Stunden dauernden stationären Krankenhausaufenthalt vor, so reduziert sich die vereinbarte Karenzzeit bedingungsgemäß um 7 Tage. Diese besondere Leistungserweiterung wird im Artikel 6 der Versicherungsbedingungen der IT-Tagegeldversicherung geregelt.
Unser IT-Experte hatte damit bereits ab dem 35. Tag (42 Tage vereinbarte Karenzzeit abzüglich 7 Tage) Leistungen erhalten. Die zusätzliche Entschädigungszahlung brachte ihm ein finanzielles Plus von € 2.450.
Die wichtigste Klausel für die IT-Tagegeldversicherung ist der einseitige Kündigungsverzicht des Versicherers nach einem Schadenfall. Die Regelung der Klausel 52 in den Versicherungsbedingungen verhindert die Möglichkeit, durch die Versicherungsgesellschaft nach einem Schaden ein langfristig "negatives Gesundheitsrisiko" vorzeitig zu kündigen. Diese Sonderklausel ist immer obligatorischer Vertragsbestandteil des IT-Tagegelds.
Hinweis: die durchgeführte Marktuntersuchung von KuV24 (Stand September 2006) stellte nur bei 30 Prozent der Anbieter eine Kündigungsverzichtklausel im Schadenfall fest.
(die beispielhafte Checkliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)
Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor.
© Dipl.-Kfm. Manfred Vosseler