Welcher Teil des Einkommens kann mit einem privaten Krankentagegeld versichert werden?

  • Nach § 4 der Musterbedingungen (MB/KT) darf das versicherte Tagegeld zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Berechnung des versicherbaren Tagegeldes ist meist in den Tarifbedingungen oder im Tarif näher spezifiziert. Beim Arbeitnehmer ergibt sich das Nettoeinkommen aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Sozialabgaben sowie der Einkommens- und Kirchensteuer; beim Selbständigen oder Freiberufler ist die exakte Einkommensermittlung hingegen problematisch, insbesondere dann, falls es sich um eine Neugründung handelt bzw. keine Vergangenheitswerte vorliegen. Teilweise dürfen zur Ermittlung des versicherbaren Tagegeldes zum Nettoeinkommen auch Beiträge zur Kranken- und/oder Rentenversicherung hinzugerechnet werden. Der versicherbare Tagegeldsatz ergibt sich dann als 1/30stel des aus der Addition von Nettoeinkommen, Kranken- und/oder Rentenversicherungsbeitrages berechneten Monatsbedarfes.
  • Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.

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