Gute BU-Versicherer verzichten bei Arbeitnehmern auf die Prüfung einer möglichen Umorganisation des Arbeitsplatzes.
Die Berufstätigkeit bei Selbständigen und Gesellschaftern besteht in der Leitung des Unternehmens. Da der Selbständige das Weisungsrecht in seinem Unternehmen hat, kann er die Tätigkeiten weitgehend bestimmen, die er selbst ausübt. Die Berufsunfähigkeit wird in diesem Fall unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsgestaltung und der in der im Unternehmen bestehenden Möglichkeiten einer Aufgabenverteilung beurteilt werden. Gute BU-Versicherer legen jedoch Bedingungsgemäß fest, dass
Bei „Ein-Mann"-GmbH´s, Ltd´s, kleinen IT-Dienstleistern etc. spielt die Umorganisation eine eher untergeordnete Rolle. Der Freiberufler kann nicht wie der Unternehmer Tätigkeiten delegieren und sich nur bestimmte (noch ausübbare) Arbeiten aussuchen.
Im Gegenteil: Gerade bei IT-Freiberuflern und kleinen IT-Dienstleistern spielt die Flexibilität, Mobilität und vielfältige projektabhängige Einsetzbarkeit eine große Rolle. In diesen Fällen ist die von guten BU-Versicherern für eine Umorganisation geforderte betriebliche Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit nicht gegeben und steht somit einer Leistung auch nicht im Wege.