Die Berufsunfähigkeitsrente, die während einer befristeten Rentenzahlungsdauer gezahlt wird, ist als zeitlich begrenzte Leibrente mit dem Ertragsanteil aus § 55 EStDV zu versteuern.
Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente ist abhängig von der zu erwartenden Dauer der Rentenzahlungen und kann bei der Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb nicht im Voraus angegeben werden, weil der Zeitpunkt, zu dem die Berufsunfähigkeit eintreten wird, nicht vorhersehbar sein darf.
Der steuerpflichtige Anteil dürfte gem. der Tabelle der Ertagsanteile bei Berufsunfähigkeitsrenten unter 40 % der erhaltenen Berufsunfähigkeitsrente liegen.
Ein Beispiel:
Wenn Sie im Alter von 45 Jahren berufsunfähig werden und eine Berufsunfähigkeitsversicherung bis Endalter 65 in Höhe von 2.000 € abgeschlossen haben, wären von dieser Berufsunfähigkeitsrente nach heutiger Rechtslage 79 % der Versicherungsleistung steuerfrei und 21 % der Rente, also 420 € würden mit Ihrem dann gültigen individuellen Steuersatz steuerpflichtig.
Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt ledig und ohne sonstiges Einkommen sein, beliefe sich Ihr Gesamteinkommen also auf 24.000 € bzw. Ihr steuerpflichtiges Einkommen auf 5.040 € (21% aus 24.000 €). Da der so genannte Grundfreibetrag, auf den generell keine Steuern zu zahlen sind, 7.664 € beträgt, wären in diesem Fall überhaupt keine Steuern auf die Rente zu bezahlen. Bei Verheirateten beträgt der Grundfreibetrag derzeit 15.329 € (Splittingtabelle).