Reduziert sich der Tagesgeld-Satz, wenn die Ein-Mann-GmbH bei Arbeitsunfähigkeit nur noch einen geringeren Deckungsbeitrag zu erwirtschaften hat?

Ihre Frage:

Ich möchte eine Betriebsunterbrechungsversicherung IT-Tagegeld für meine GmbH abschließen, will aber noch mögliche Fallstricke ausräumen. Die Anerkennung als Betriebsausgaben hat mein Steuerberater bejaht, aber das ist nicht das eigentliche Problem.

Ich bin Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter meiner GmbH. Hauptkostenblock für diese GmbH ist das Geschäftsführergehalt. Wenn der Geschäftsführer durch Krankheit oder ähnliches ausfällt, dann ist die GmbH gesetzlich sechs Wochen lang zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Danach besteht keine Verpflichtung mehr. Nach Ablauf dieser sechs Wochen hat die GmbH nur noch einen ganz kleinen Deckungsbeitrag - bei mir sind das 200 € pro Monat - zu erwirtschaften, weil ja die Verpflichtung der Gehaltszahlung wegfällt. Da die Versicherung auf den Deckungsbeitrag abstellt, werden dann die Versicherungsleistungen auf diesen Deckungsbeitrag zurückgestuft?

Das KuV24-Expertenteam antwortet:

 

Nein, die Versicherungsleistungen werden während einer längeren Arbeitsunfähigkeit nicht zurückgestuft. Der Sinn einer Versicherung ist ja, dass man - weitgehend - durch die Versicherung den "status quo" aufrecht erhält. Konkret heißt das: Bei der speziellen Betriebsunterbrechungs- und Krankentagegeldversicherung der IT-Tagegeld wird auf den Deckungsbeitrag Ihrer GmbH abgestellt, der ohne Eintritt des Schadenfalles (Unfall, Krankheit, Sachschaden) erwirtschaftet worden wäre.

Ich zitiere die Versicherungsbedingungen:

"1. Der Versicherungswert im Sinne der §§ 74 ff VVG wird durch den Deckungsbeitrag (Artikel 5) bestimmt, den der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes während der dem Eintritt der versicherten Gefahr folgenden 12 Monaten erwirtschaften würde. Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme."

Unter Deckungsbeitrag versteht der Versicherer:

"1. Als Deckungsbeitrag im Sinne dieser Bedingungen gilt die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und den variablen Kosten des versicherten Betriebes."

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