Verlängerung der Nachmeldefrist bei neuer GmbH?

Ihre Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beabsichtige eine GmbH zu gründen und möchte gerne meine bestehende IT-Haftpflichtversicherung dann auf die neue Rechtsform umschreiben. In den Versicherungsbedingungen Net-IT 01-2008 habe ich von einer Nachmeldefrist von 3 Jahren gelesen. Können Sie mir kurz diesen Begriff erläutern? Wie verhält es sich mit der Nachmeldefrist? Gilt diese Frist für mich auch, wenn das Tätigkeitsfeld unverändert bleibt und ich lediglich nur umfirmiere?

Das KuV24-Expertenteam antwortet:

Die Nachmeldefrist hat die Aufgabe bei Beendigung einer IT-Haftpflichtversicherung bis zu 3 Jahre Versicherungsschutz zusätzlich zu gewähren. Schäden gelten dann bedingungsgemäß mitversichert auch wenn erst nach Beendigung und Stornierung des Versicherungsvertrages der tatsächliche Schaden festgestellt und nachträglich gemeldet wird. Die Ursache des Schadens muss jedoch während der Laufzeit der IT-Haftpflicht eingetreten sein. Als Schadenszenarien sind Urheberrechtsverletzungen oder Programmierfehler beispielsweise vorstellbar.

Sofern nun die Umfirmierung von einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft (GmbH) erfolgt und der Rechtsnachfolger unverändert das gleiche Tätigkeitsgebiet bearbeitet, greift die Nachmeldefrist gar nicht, da der IT-Haftpflichtvertrag, aus Sicht der Versicherungsgesellschaft, unverändert unter der gleichen Versicherungsscheinnummer fortbesteht . Erst bei tatsächlicher Beendigung der IT-Versicherung (z.B. bei Kündigung oder Betriebsaufgabe) beginnt die Nachmeldefrist von 3 Jahren zu laufen.

Übrigens: Die Umfirmierung in eine GmbH oder andere Rechtsform ist völlig unproblematisch und vor allem ohne Mehrbeitrag. Dafür reicht es aus, uns den neuen Versicherungsnehmer (neue Firmierung und Bankverbindung) per Mail mitzuteilen.

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