Mitversicherung von Erfüllungsansprüchen

Ihre Frage:

Ich habe mir vor kurzem ein Angebot einer Versicherung über eine IT-Haftpflichtversicherung vorlegen lassen. Kurz vor Abschluss wies mich ein Bekannter auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen hin, die die Mitversicherung von Vermögensschäden aus Erfüllungsansprüchen (Vertragserfüllung) betreffen – nämlich deren Ausschluss.

Der Bekannte hat mir dies so erklärt: Würde ein Kunde meines Kunden aufgrund eines Fehler in meiner Software Schadenersatzansprüche stellen, so wäre dies versichert (Schäden Dritter). Nicht jedoch, wenn ein DIREKTER Kunde von mir einen Schaden anmeldet. Dies gelte übrigens für so gut wie jede Versicherung, die auf den AHBs basiert.

Das KuV24-Expertenteam antwortet:

Ihr Bekannter hat Recht, denn alle IT-Haftpflichtversicherungen, die auf den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) basieren, schließen Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung sowie andere an die Stelle der Erfüllung tretenden Ersatzleistungen aus.

Unser versicherer, die HISCOX, hingegen versichert auch den Schadenersatz statt der Leistung d. h. die Erfüllungsansprüche. Ich zitiere kurz die Versicherungsbedingungen Net-IT 05-2007:
"Ziffer I. Versicherte Risiken

  • Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
  • wegen der Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht...
  • Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Schlechterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht;
  • Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten;
  • Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss."

 

Die Erklärung Ihres Bekannten geht jedoch meines Erachtens nicht ganz in die richtige Richtung, denn: Bei den so genannten Erfüllungsansprüchen geht es vor allem um Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder Leistungsverzögerung des Auftrages bzw. des Projektes.

Nach dem Verständnis der AHB ist dies kein Haftpflichtanspruch sondern ein so genannter Eigenschaden, was heißt: Sie müssen eben Nacherfüllen bzw. die geschuldete Leistung erbringen. Der Folgeschaden aus einer Nichterfüllung ist dabei i.d.R. ebenfalls ausgeschlossen.

Weil unser IT-Haftpflichtkonzept über die HISCOX keinen Ausschluss für Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung beinhaltet, wird jegliche Diskussion vermieden, ob es sich um einen versicherten Haftpflichtanspruch oder einen nicht versicherten Erfüllungsanspruch handelt.

In diesem Zusammenhang darf ich abschließend auf einen Schadenfall "Fehlerhaftes Backup" verweisen.

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