Gesetzliche Absicherung ganz klar unzureichend

Einer Berufsunfähigkeit geht in der Regel eine längerfristige Krankheit voraus. Oft ist damit auch der Verlust von Aufträgen und Projekten oder beim Angestellten des Arbeitsplatzes verbunden.

Die Krankengeldzahlung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung endet in den meisten Fällen nach Eintritt der Berufsunfähigkeit - und dies unabhängig davon, ob eine andere gesetzliche (z.B. Landesversicherungsanstalt/ Bundesversicherungsanstalt für Angestellte/ Berufsgenossenschaft) oder private Versicherung eine Leistung erbringt. Spätestens nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld endet, beginnt der soziale Abstieg des Berufsunfähigen.

Selbst wer Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (volle oder teilweise  Erwerbsminderungsrente), erreicht durch diese Leistungen oft noch nicht einmal die Höhe des gesetzlichen Existenzminimums.

» Die meisten selbständigen bzw. freiberuflichen IT-Experten haben jedoch keinen Anspruch auf
   Arbeitslosengeld.

Gesetzliche Leistungen auf Niveau von ALG II (früher Sozialhilfe)

66% aller betroffenen Frauen und Männer erhalten weniger als 750 Euro Erwerbsminderungsrente; nur 11 Prozent der Rentenbezieher erhalten 1.000 Euro oder geringfügig mehr. Damit sind die Erwerbsminderungsrentner in etwa den Empfängern des neuen Arbeitslosengeldes II nach Hartz IV gleichgestellt, denn diese erhalten zusätzlich zu ihren etwas geringeren Unterhaltsleistungen noch Miet- und Heizkostenzuschüsse sowie Kleidergeld.

» Die meisten selbständigen bzw. freiberuflichen IT-Experten haben jedoch keinen Anspruch auf
   Erwerbsminderungsrente.

Die Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung

Seit dem 1. Januar 2001 gilt ein neues »Vorschaltgesetz zur Rentenreform«. Danach wurden die bisherigen gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für alle am 01.01.2001 unter 40-Jährigen gestrichen und durch neue Erwerbsminderungsrenten ersetzt. Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat nur der, der keine andere Tätigkeit in einem bestimmten Umfang mehr ausüben kann.

Das bedeutet:
» Wer seinen Beruf nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall nicht mehr ausüben kann, wird uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen.

Ein Ingenieur erhält beispielsweise keinen Cent mehr aus der Rentenkasse, wenn er sich noch als Nachtwächter verdingen kann. Der erlernte Beruf und das bisher erzielte Erwerbseinkommen spielen also keine Rolle mehr. Die volle Rente bekommt nur, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die halbe Rente wird bei weniger als sechsstündiger Arbeitsfähigkeit pro Tag gezahlt.

Junge Berufseinsteiger müssen für ihren Anspruch auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente in der Regel ohnehin mindestens fünf Jahre versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Selbständige und Freiberufler können oftmals, trotz Beitragszahlung, keine Ansprüche auf Erwerbsminderungs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente erwerben. Für Betroffene, die am 01.01.2001 vierzig Jahre alt waren, gilt eine Übergangsregelung. Sie erhalten die alten Berufsunfähigkeitsrenten weiter, allerdings spürbar gekürzt. Das Rentenniveau entspricht in etwa dem der halben Erwerbsminderungsrente.

» Selbständige und Freiberufler können oftmals, trotz Beitragszahlung, keine Ansprüche auf Erwerbsminderungs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente erwerben.

Beispiele für mögliche Leistungsansprüche aufgrund Erwerbsminderung


      Staatl. Rente bei einem Bruttoeinkommen in €
Erwerbsfähigkeit in Std.
 Rente 1.500,- 2.000,- 2.500,- 3.000,-
6 Stunden und mehr keine 0 0 0 0
zwischen 3 und 6 Stunden 1/2 258,- 331,- 439,- 499,-
weniger als 3 Stunden 1/1 499,- 673,- 838,- 997,-

Ab wann hat man i.d.R. einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Man muss mindestens fünf Jahre versichert sein, um überhaupt einen Leistungsanspruch auf Erwerbsminderungsrente zu haben. Innerhalb der fünf Jahre muss man insgesamt drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben oder Kindererziehungszeiten geltend machen können.

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