Welche Rolle spielt die Umorganisation des Betriebes bei der Feststellung der BU?

  • Arbeitnehmer

Gute BU-Versicherer verzichten bei Arbeitnehmern auf die Prüfung einer möglichen Umorganisation des Arbeitsplatzes.

  • Selbständige und Gesellschafter von Unternehmern

Die Berufstätigkeit bei Selbständigen und Gesellschaftern besteht in der Leitung des Unternehmens. Da der Selbständige das Weisungsrecht in seinem Unternehmen hat, kann er die Tätigkeiten weitgehend bestimmen, die er selbst ausübt. Die Berufsunfähigkeit wird in diesem Fall unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsgestaltung und der in der im Unternehmen bestehenden Möglichkeiten einer Aufgabenverteilung beurteilt werden. Gute BU-Versicherer legen jedoch Bedingungsgemäß fest, dass

  • die Umorganisation zumutbar und sinnvoll sein muss.
  • definieren die Zumutbarkeit in den Bedingungen als betrieblich zweckmäßig und ohne erheblichen Kapitaleinsatz.
  • dem Betriebsinhaber nicht nur eine „Verlegenheitstätigkeit" verbleibt.
  • die Aufgabe des Betriebes für eine BU-Leistung nicht erforderlich ist.

 

  • IT-Freiberufler

Bei „Ein-Mann"-GmbH´s, Ltd´s, kleinen IT-Dienstleistern etc. spielt die Umorganisation eine eher untergeordnete Rolle. Der Freiberufler kann nicht wie der Unternehmer Tätigkeiten delegieren und sich nur bestimmte (noch ausübbare) Arbeiten aussuchen.

Im Gegenteil: Gerade bei IT-Freiberuflern und kleinen IT-Dienstleistern spielt die Flexibilität, Mobilität und vielfältige projektabhängige Einsetzbarkeit eine große Rolle. In diesen Fällen ist die von guten BU-Versicherern für eine Umorganisation geforderte betriebliche Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit nicht gegeben und steht somit einer Leistung auch nicht im Wege.

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