Wann bin ich im Sinne einer Versicherung berufsunfähig?

In § 1 der jeweiligen Bedingungen der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung ist üblicherweise die Leistung zur Rentenzahlung sowie zur Beitragsbefreiung geregelt. Grundsätzlich wird bei der Regelung zwischen zwei Leistungsformen unterschieden:

Die Pauschalregelung

Die BU-Rente wird in voller Höhe bezahlt und Sie erhalten eine Beitragsbefreiung des weiter laufenden Versicherungsvertrags, wenn Sie Ihren Beruf als IT-Experte aus gesundheitlichen Gründen zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können.

Die Staffelregelung

Bei dieser Form wird in Abhängigkeit vom BU-Grad die entsprechende anteilige BU-Rente bezahlt.

Dabei gibt es unterschiedliche Staffelformen:

Staffelung 1

  • bis unter 25 % berufsunfähig: keine Versicherungsleistung
  • ab 25 % bis unter 75 % berufsunfähig: anteilige BU-Rente entsprechend dem Grad der BU
  • ab 75 % berufsunfähig: 100 % der BU-Rente

 

Staffelung 2

  • bis unter 33 1/3 % berufsunfähig: keine Versicherungsleistung
  • ab 33 1/3 % bis unter 66 2/3 % berufsunfähig:  anteilige BU-Rente entsprechend dem Grad der BU
  • ab 66 2/3 % berufsunfähig: 100 % der BU-Rente

 

Bewertung

  • Anders als bei der Pauschalregelung bekommt der IT-Experte erst ab 75 % oder 66 1/3 % die volle vereinbarte BU-Rente ausgezahlt.
  • Dafür gibt es bei niedrigeren BU-Graden schon Teilleistungen.

In der Praxis hat sich die Pauschalregelung durchgesetzt

Je höher die "Messlatte" zum Erlangen der vollen versicherten Leistung ist, desto anspruchsvoller sind Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen (z.B. 66 1/3 % bzw. 75 % anstatt 50 %), für die der IT-Experte nachweispflichtig ist.

Die Praxis zeigt, dass trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im Regelfall ein Restleistungsvermögen beim Versicherten bestehen bleibt. So ist das Erreichen der vollen Rente bei Staffelung 1 und Staffelung 2 deutlich schwerer als bei der Pauschalregelung.

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